(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1984
Wirkung der Anordnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle