(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1589
Verwandtschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1590 Schwägerschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle