Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 943
Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 944 Erbschaftsbesitzer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle