(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 266
Teilleistungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 267 Leistung durch Dritte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle