(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 583a
Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 584 Kündigungsfrist
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle