Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2367
Leistung an Erbscheinserben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle