Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 915
Abkauf
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle