(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1994
Inventarfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1995 Dauer der Frist
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle