Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 682
Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 683 Ersatz von Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle