Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 920
Grenzverwirrung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle