(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1103
Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle