Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 746
Wirkung gegen Sondernachfolger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle