Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 870
Übertragung des mittelbaren Besitzes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle