Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2360
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle