Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2057a
Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle