Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1240
Gold- und Silbersachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle