Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1229
Verbot der Verfallvereinbarung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle