Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1078
Mitwirkung zur Einziehung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1079 Anlegung des Kapitals
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle