Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 962
Verfolgungsrecht des Eigentümers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle