Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 720
Vertretung der Gesellschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle