(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 793
Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 794 Haftung des Ausstellers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle