(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle