Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 697
Rückgabeort
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle