Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 953
Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle