Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 974
Eigentumserwerb nach Verschweigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle