Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 271a
Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 272 Zwischenzinsen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle