Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 795
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 796 Einwendungen des Ausstellers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle