Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 164
Wirkung der Erklärung des Vertreters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle