Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 105a
Geschäfte des täglichen Lebens
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle