Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2271
Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle