Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2194
Anspruch auf Vollziehung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle