Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 963
Vereinigung von Bienenschwärmen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle