Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 169
Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle