Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 579
Fälligkeit der Miete
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle