Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1505
Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1506 Anteilsunwürdigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle