Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 896
Vorlegung des Briefes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 897 Kosten der Berichtigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle