Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 69
Nachweis des Vereinsvorstands
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle