Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 349
Erklärung des Rücktritts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle