(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1588
(keine Überschrift)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1589 Verwandtschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle