Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 849
Verzinsung der Ersatzsumme
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 850 Ersatz von Verwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle