(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1865
Rechnungslegung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1866 Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle