Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 683
Ersatz von Aufwendungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 684 Herausgabe der Bereicherung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle