(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 188
Fristende
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 189 Berechnung einzelner Fristen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle