Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 350
Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle