(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1418
Vorbehaltsgut
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1419 Gesamthandsgemeinschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle