Synopse: § 2364 BGB alte Fassung
gültig bis 22.08.2015
§ 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2363
Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2364 (weggefallen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle