Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 1689 bis 1692
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle