Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 741
Gemeinschaft nach Bruchteilen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 742 Gleiche Anteile
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle