Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 174
Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle