von Göler (Hrsg.) / Sebastian Höhmann / § 2332

§ 2332 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 wurden die ursprünglich in § 2332 für das gesamte Pflichtteilsrecht enthaltenen Verjährungsvorschriften in den allgemeinen Teil des BGB überführt, so dass der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nunmehr grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterliegt. § 2332 BGB regelt seitdem nur noch einen (relativ seltenen) Sonderfall, nämlich die Verjährung des Pflichtetilsergänzungsanspruchs gegen den/die Beschenkten, wenn der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB

Für den nur ausnahmsweise bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) ordnet Absatz 1 (unverändert) an, dass der Anspruch stichtagsgenau drei Jahre nach dem Todestag verjährt, d.h. unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Dies gilt nach Absatz 2 auch dann, wenn ihm der Anspruch erst nach einer Ausschlagungserklärung (§§ 2306, 2307 BGB) zusteht bzw. er erst dann geltend gemacht werden kann.

Die kurze Verjährungsfrist des § 2332 BGB kommt nach herrschender Meinung dabei auch dann zur Anwendung, wenn ein beschenkter (Mit-)Erbe nach § 2329 BGB in Anspruch genommen werden muss, da er als Erbe nicht haftet. BGH vom 09.10.1985 - IV a ZR 1/84, NJW 1986,

3) Prozessuales

1. Neubeginn und Hemmung der Verjährung

Neubeginn und Hemmung der Verjährung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzugnsanspruch, sowohl gegen den Erben, als auch gegen den Beschenkten, richten sich nach den allgemeinem Regeln der §§ 203 ff BGB. Zu beachten ist dabei, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Ansprüche auf Auskunft, Wertermittlung, Pflichtteilszahlung und Pfichtteilsergänzungszahlung selbstständige Ansprüche darstellen, deren Behandlung allerdings verjährungsrechtliche Wechselwirkung auslösen können BGH vom 31.10.2018 - IV ZR 313/17 Rn. 13 , so dass die Reichweite der Erfüllung eines Tatbestandes der Hemmung oder des Neubeginns sorgfältig im Einzelfall zu prüfen ist.

Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. BGB beginnt die Verjährungsfrist durch ein ausdrückliches Anerkenntnis erneut, wobei nur eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift neu beginnen kann BGH vom 11.11.2014 - XI ZR 265/13  Rn. 40 .

Autor & Kanzlei
Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt Sebastian Höhmann
erbrecht@bghp.de +49 (0)30 / 440 330 - 47

Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, geboren in München. Jurastudium in München und Referendariat beim Kammergericht (Berlin). Er ist Mitglied des Fachanwaltsausschusses Erbrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin, Dozent der DeutschenAnwaltAkademie bei der Fachanwaltsausbildung (Erbrecht), Netzwerkleiter des JUC Spezialistennetzwerk Erbrecht in München und Berlin und ständiger Fachautor des Juris Fachdienstes Erbrecht mit Beiträgen zum internationalen Erbrecht und Steuerrecht. Das Magazin Focus hat ihn 2022 (zum neunten Mal in Folge) als einen der Top Anwälte aus dem Bereich Erbrecht gekürt. Die Zeitschrift Capital zählt das Erbrechtsteam der Kanzlei BGHP auch 2023 wieder zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands.

BGHP - Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
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Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.

 

Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.

 

Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.

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Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.

 

Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.

 

Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.

Wichtige Mandate
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Fußnoten