(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.
Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.
Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.
Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.
Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.
Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
- Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
- Beratung bei Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
- Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
- Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
- Regelmäßige Schulungen für Laien und Fachanwälten für Erbrecht zum Thema Testamentsgestaltung, Erbschaftsteuer, internationales Erbrecht
Berlin
18 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Fachanwält*innen für Erbrecht, für Arbeitsrecht und für Sozialrecht
• Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V., www.ndeex.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2332 Verjährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Bei dem Pflichtteil handelt es sich, anders z.B. als bei der Stellung als Erben, um einen Anspruch, der innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden muss. Macht der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht rechtzeitig – ggf. gerichtlich – geltend, so kann sich der Zahlungspflichtige nach Ablauf der Frist auf Verjährung berufen.
Grundsatz: 3-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis
Die Verjährungsfrist für alle Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Erbe Kenntnis von Tod und Enterbung erhalten hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Fraglich ist, wann konkret diese Frist zu laufen beginnt. Diese Einschätzung gestaltet sich kompliziert.
Sonderregel für Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten
§ 2332 BGB regelt nur die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (wegen Schenkungen des Erblassers) und auch hier nur den Sonderfall, dass nicht der Erbe zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist, sondern nach § 2329 BGB der Beschenkte. In diesem Fall beginnt die Verjährung (anders als die sog. „reguläre“ Verjährung nach § 199 BGB) nämlich taggenau mit dem Erbfall und endet nach genau drei Jahren.
Beispiel: Der verwitwete Erblasser verstarb am 10. November 2016, sein einziger Sohn wird sofort informiert. Von dem Testament, wonach eine gemeinnützige Organisation den Nachlass im Wert von 40.000 € erbt, erfährt er am 01. März 2017. Erst am 11. November 2019 erfährt der Sohn zufällig, dass sein Vater kurz vor seinem Tod seiner damaligen Lebensgefährtin 200.000 € geschenkt hatte. Der Sohn beschließt daraufhin, seine Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsansprüche (insgesamt ½ x 240.000 € = 120.000 €) geltend zu machen.
Die gemeinnützige Organisation muss diese in Höhe von 40.000 € bezahlen. Die Ansprüche gegen die gemeinnützige Organisation sind auch nicht verjährt, da für den Beginn der „regelmäßigen Verjährung“ nicht der Todeszeitpunkt bzw. die Kenntnis vom Tod ausreicht, sondern auch Kenntnis des Testaments erforderlich ist. Diese Kenntnis hatte der Sohn erst in 2017, die Verjährung beginnt also am 31.12.2017 und endet drei Jahre später. Mehr als 40.000 € muss die gemeinnützige Organisation als Erbin aber nicht bezahlen, da sie sich auf die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass berufen kann.
Wegen der restlichen 80.000 € kann/muss sich der Sohn an die Lebensgefährtin halten, die nach § 2329 BGB auch zur Zahlung verpflichtet ist. Allerdings hatte für diesen Anspruch nach § 2332 die Verjährung am Todestag begonnen, d.h. am 10. November 2016, trat also mit Ablauf des 10. November 2019 ein. Als der Sohn von seinem Anspruch erfahren hat, war er schon verjährt. Der Anspruch des Sohns ist verjährt und kann nicht erfolgreich durchgesetzt werden, wenn sich die Lebensgefährtin - was zu erwarten ist - auf die Einrede der Verjährung beruft.
Durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 wurden die ursprünglich in § 2332 für das gesamte Pflichtteilsrecht enthaltenen Verjährungsvorschriften in den allgemeinen Teil des BGB überführt, so dass der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nunmehr grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterliegt. § 2332 BGB regelt seitdem nur noch einen (relativ seltenen) Sonderfall, nämlich die Verjährung des Pflichtetilsergänzungsanspruchs gegen den/die Beschenkten, wenn der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist.
a) Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB
Für den nur ausnahmsweise bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) ordnet Absatz 1 (unverändert) an, dass der Anspruch stichtagsgenau drei Jahre nach dem Todestag verjährt, d.h. unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Dies gilt nach Absatz 2 auch dann, wenn ihm der Anspruch erst nach einer Ausschlagungserklärung (§§ 2306, 2307 BGB) zusteht bzw. er erst dann geltend gemacht werden kann.
Die kurze Verjährungsfrist des § 2332 BGB kommt nach herrschender Meinung dabei auch dann zur Anwendung, wenn ein beschenkter (Mit-)Erbe nach § 2329 BGB in Anspruch genommen werden muss, da er als Erbe nicht haftet. BGH vom 09.10.1985 - IV a ZR 1/84, NJW 1986,
1. Neubeginn und Hemmung der Verjährung
Neubeginn und Hemmung der Verjährung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzugnsanspruch, sowohl gegen den Erben, als auch gegen den Beschenkten, richten sich nach den allgemeinem Regeln der §§ 203 ff BGB. Zu beachten ist dabei, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Ansprüche auf Auskunft, Wertermittlung, Pflichtteilszahlung und Pfichtteilsergänzungszahlung selbstständige Ansprüche darstellen, deren Behandlung allerdings verjährungsrechtliche Wechselwirkung auslösen können BGH vom 31.10.2018 - IV ZR 313/17 Rn. 13 , so dass die Reichweite der Erfüllung eines Tatbestandes der Hemmung oder des Neubeginns sorgfältig im Einzelfall zu prüfen ist.
Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. BGB beginnt die Verjährungsfrist durch ein ausdrückliches Anerkenntnis erneut, wobei nur eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift neu beginnen kann BGH vom 11.11.2014 - XI ZR 265/13 Rn. 40 .